Haushaltshilfe Krankenkasse: Wer zahlt, was sie kostet und wie Sie sie beantragen
Eine Haushaltshilfe zahlt die Krankenkasse nach § 38 SGB V, wenn Krankheit, Klinikaufenthalt oder eine Geburt die Haushaltsführung unmöglich macht. Liegt dagegen ein Pflegegrad vor, ist die Pflegekasse zuständig: 131 € monatlich nach § 45b SGB XI. Die Alltagsfeen sind anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI und rechnen bei Pflegegrad 1 bis 5 direkt mit der Pflegekasse ab.
Wer zahlt die Haushaltshilfe: Krankenkasse oder Pflegekasse?
Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, wie dringend Sie Hilfe brauchen. Sie hängt am Grund.
Die Krankenkasse zahlt bei einem vorübergehenden Anlass: Operation, Krankenhausaufenthalt, Reha, akute Erkrankung, Schwangerschaft oder Geburt. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB V, bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 24h SGB V. Die Leistung ist befristet.
Die Pflegekasse zahlt bei dauerhaftem Hilfebedarf, also ab einem anerkannten Pflegegrad. Rechtsgrundlage ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Diese Leistung läuft unbefristet weiter, solange der Pflegegrad besteht.
Beides zusammen ist möglich. Der Entlastungsbetrag und eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sind getrennte Ansprüche aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Wichtig ist, dass Sie dieselbe Stunde nicht zweimal abrechnen.


Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen.
Erstens: Sie können den Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Reha, einer Vorsorgeleistung oder einer schweren Erkrankung nicht weiterführen. Zweitens: Keine andere Person im Haushalt kann die Arbeiten übernehmen. Ein erwachsenes Familienmitglied im gleichen Haushalt schließt den Anspruch meist aus. Drittens: In der Regel lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, gilt keine Altersgrenze.
Diese dritte Hürde ist der häufigste Ablehnungsgrund. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 38 Abs. 2 SGB V darf jede Kasse in ihrer Satzung weitergehende Leistungen vorsehen, also auch Haushaltshilfe ohne Kind im Haushalt. Viele Kassen tun das. Prüfen Sie deshalb immer die Satzung Ihrer Kasse, bevor Sie den Anspruch abschreiben.
Die Dauer ist begrenzt. Ohne Kind im Haushalt bewilligen Kassen häufig bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Die genauen Zeiträume regelt die Satzung Ihrer Kasse.
Wer bekommt eine Haushaltshilfe nach der Geburt?
Hier gilt eine eigene, günstigere Regel. Nach § 24h SGB V haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Geburt nicht führen können und niemand sonst im Haushalt einspringt.
Der entscheidende Unterschied: Ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt ist hier keine Voraussetzung. Das Neugeborene selbst genügt. Auch beim ersten Kind besteht der Anspruch.
Zweiter Unterschied: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind zuzahlungsfrei. Es fällt also kein Eigenanteil an, anders als bei § 38 SGB V.
Typische Anlässe sind ein Kaiserschnitt, eine Risikoschwangerschaft mit ärztlich verordneter Schonung, ein Mehrlingsgeburt oder Komplikationen im Wochenbett. Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit.


Was kostet eine Haushaltshilfe und was zahlen Sie selbst?
Bei der Krankenkasse nach § 38 SGB V tragen Versicherte ab 18 Jahren einen Eigenanteil. Er beträgt 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag, mindestens 5 € und höchstens 10 € täglich (§ 61 SGB V). Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, zahlt nichts.
Bei § 24h SGB V nach der Geburt entfällt der Eigenanteil.
Bei der Pflegekasse nach § 45b SGB XI zahlen Sie im Rahmen der 131 € monatlich nichts. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nichts vorstrecken und erhalten keine Rechnung.
Unser Stundensatz beträgt 37,42 € pro Einsatzstunde. Wünschen Sie mehr Stunden als das Budget deckt, nennen wir Ihnen den Betrag vorher. Diesen selbst gezahlten Anteil können Sie nach § 35a Abs. 2 EStG steuerlich absetzen: 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 bis 5?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr. Anspruch haben alle Versicherten mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die zu Hause versorgt werden. Bei vollstationärer Pflege besteht der Anspruch nicht.
Das Geld wird nicht ausgezahlt. Es ist zweckgebunden und fließt direkt an einen nach § 45a SGB XI anerkannten Anbieter. In NRW richtet sich diese Anerkennung nach der AnFöVO.
Nicht genutztes Budget verfällt nicht sofort. Restbeträge können Sie in den folgenden Monaten des gleichen Kalenderjahres einsetzen, letzter Termin ist der 30. Juni des Folgejahres (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
Reichen 131 € nicht aus, kommt der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI infrage. Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags in Alltagshilfe umwandeln. Das erhöht das monatliche Budget deutlich. Ihr Pflegegeld sinkt dabei anteilig.
So läuft es ab
Schritt 1 – Erstgespräch am Telefon, 15 bis 20 Minuten.
Sie rufen unter 02204 / 70 64 194 an. Wir klären den Anlass, den Pflegegrad und Ihren Wohnort. Wir sagen Ihnen, ob Krankenkasse oder Pflegekasse zuständig ist. Die Beratung ist kostenlos.
Schritt 3 – Formalitäten, 1 bis 2 Werktage.
Sie unterschreiben den Auftrag und die Abtretungserklärung für die Pflegekasse. Damit läuft die Abrechnung ohne Ihr Zutun.
Erster Einsatz, in der Regel innerhalb von [DATEN EINSETZEN] Werktagen.
Sie erhalten eine feste Ansprechperson und einen festen Wochentag.
Welche Leistungen übernimmt die Haushaltshilfe?
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Leistung 15468_343529-cd> |
Typische Frequenz 15468_ac6ecf-ad> |
Typischer Umfang pro Einsatz 15468_d810f5-1f> |
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Wohnungsreinigung (Staubsaugen, Wischen, Staub) 15468_7bd310-3b> |
1× pro Woche 15468_feb0ce-3a> |
1,5 bis 2 Stunden, 2 bis 3 Zimmer 15468_d04d32-8d> |
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Bad und Küche (Sanitär, Arbeitsflächen, Kühlschrank) 15468_c96319-09> |
1× pro Woche 15468_cd20c3-3e> |
30 bis 45 Minuten 15468_beac39-19> |
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Wäschepflege (Waschen, Aufhängen, Legen, Bügeln) 15468_214dd3-df> |
1× pro Woche 15468_a08208-d5> |
45 bis 60 Minuten, 1 bis 2 Maschinen 15468_3cebd9-3d> |
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Einkäufe und Besorgungen (Lebensmittel, Apotheke, Post) 15468_6a3fba-c1> |
1 bis 2× pro Woche 15468_beb6f2-22> |
45 bis 60 Minuten 15468_2ff8fd-1a> |
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Mahlzeiten vorbereiten 15468_81a5ed-2c> |
nach Absprache 15468_b61ae1-bb> |
30 bis 60 Minuten 15468_c0adcf-65> |
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Begleitung (Arzt, Behörde, Spaziergang) 15468_28d578-a8> |
nach Absprache 15468_10e572-5c> |
1 bis 2 Stunden 15468_e1208d-06> |
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Fenster innen, Vorräte und Schränke sortieren 15468_de4fe0-02> |
monatlich bis quartalsweise 15468_c74091-63> |
1 bis 2 Stunden 15468_0238e1-ad> |
Nicht enthalten sind pflegerische Tätigkeiten am Körper. Waschen, Anziehen und Medikamentengabe sind Grundpflege nach § 36 SGB XI und Aufgabe eines Pflegedienstes. Handwerkliche Arbeiten und Gartenpflege gehören ebenfalls nicht dazu.
Wie finde ich eine Haushaltshilfe in der Nähe, zum Beispiel in Köln?
Prüfen Sie drei Punkte. Ist der Anbieter nach § 45a SGB XI in NRW anerkannt? Ohne diese Anerkennung zahlt die Pflegekasse nicht. Rechnet er direkt mit der Kasse ab? Sonst zahlen Sie zunächst selbst. Und gibt es eine feste Ansprechperson mit festem Termin?
Wir arbeiten in NRW flächendeckend. Unsere Rufnummer gehört zum Vorwahlbereich Bergisch Gladbach, deshalb liegen Köln, Leverkusen, Rösrath und der Rhein-Sieg-Kreis in unserem Kerngebiet. Rechtlich gilt in Köln nichts anderes als sonst in Deutschland: Die 131 € nach § 45b SGB XI sind bundesweit gleich. Nennen Sie am Telefon Ihre Postleitzahl, dann sagen wir Ihnen sofort, ob wir Ihren Ort abdecken.
Häufige Fragen
Kostenlose Erstberatung: 02204 / 70 64 194
Rufen Sie uns an, Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr. Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die Krankenkasse oder die Pflegekasse zahlt, klären die Abrechnung und nennen Ihnen einen konkreten Starttermin. Halten Sie Ihre Postleitzahl und, falls vorhanden, den Pflegegrad bereit.