Entlastungsbetrag 131 Euro: § 45b Haushaltshilfe abrechnen, ohne Geld liegen zu lassen
Jedes Jahr verfallen bundesweit erhebliche Summen, weil ein Budget nicht genutzt wird. Der Entlastungsbetrag 131 Euro gehört dazu. Er steht monatlich zur Verfügung, muss nicht beantragt werden und lässt sich für hauswirtschaftliche Unterstützung und Begleitangebote einsetzen. Dieser Leitfaden erklärt sachlich, wie Sie den Anspruch prüfen, wie Sie §45b Haushaltshilfe abrechnen und welche Fristen Sie im Blick behalten sollten.
Was hinter dem Betrag steckt
Rechtliche Grundlage ist § 45b SGB XI. Der Gesetzgeber hat dort einen zweckgebundenen Zuschuss verankert, der Menschen im eigenen Zuhause zusätzliche Unterstützung ermöglichen soll. Seit Januar 2025 beträgt er 131 Euro pro Monat, vorher lag er bei 131 Euro.
Zweckgebunden heißt: kein Bargeld
Der Betrag wird nicht ausgezahlt. Er funktioniert wie ein Guthabenkonto bei Ihrem Kostenträger, das Sie durch Rechnungen anerkannter Dienstleister abrufen. Wer sich Bargeld erhofft, wird enttäuscht. Wer den Mechanismus versteht, gewinnt jährlich bis zu 1.572 Euro an Leistungen.
Wer den Anspruch hat
Voraussetzung ist eine Einstufung ab Grad 1 und ein Leben in der eigenen Wohnung oder im Haushalt von Angehörigen. Wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie Geldleistungen, Sachleistungen oder eine Kombination erhalten. Auch bei ausschließlich privater Unterstützung durch die Familie bleibt der Betrag bestehen.
Ab wann er gilt
Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung auf Einstufung, nicht erst mit dem Bescheid. Wird ein Antrag im März gestellt und im Juni bewilligt, stehen rückwirkend vier Monatsbeträge zur Verfügung. Diese Rückwirkung wird häufig übersehen.

Wofür das Guthaben verwendet werden darf
Zulässige Leistungen
Hauswirtschaftliche Unterstützung im gesamten Umfang: Reinigung, Wäsche, Einkäufe, Kochen, Ordnung. Dazu Begleitangebote wie Spaziergänge, Gespräche, Begleitung zu Terminen, Betreuungsgruppen, Alltagstraining und ehrenamtlich organisierte Nachbarschaftsdienste, sofern der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Auch Tages- und Nachtbetreuung sowie Kurzzeitunterbringung lassen sich damit anteilig finanzieren.
Was nicht abgedeckt ist
Medizinische Leistungen, körperbezogene Hilfen bei Grad 2 bis 5 aus dem Sachleistungsbudget, Handwerksarbeiten, Gartenbau, Fahrdienste ohne Begleitung und Zahlungen an Angehörige. Der letzte Punkt sorgt regelmäßig für Enttäuschung: Wer die eigene Tochter bezahlen möchte, findet hier nicht den richtigen Weg.
Der entscheidende Filter
Prüfen Sie vor der Buchung, ob Ihr Dienstleister nach Landesrecht anerkannt ist. Ohne diese Anerkennung lehnt der Kostenträger die Rechnung ab, auch wenn die Leistung inhaltlich passt. Seriöse Anbieter nennen ihre Anerkennung auf Anfrage sofort.
Zwei Wege zur Abrechnung
Weg 1 – Direktabrechnung über den Anbieter
Der bequemste Weg. Sie unterschreiben einmal eine Abtretungserklärung, danach reicht der Dienstleister seine Rechnungen selbst ein. Sie zahlen nichts vor, sehen keine Formulare und erhalten lediglich eine monatliche Übersicht über den Verbrauch. Fällt eine Leistung teurer aus als das Guthaben, stellt der Anbieter Ihnen die Differenz in Rechnung. Diese Variante empfehlen wir allen, die Papierkram vermeiden möchten.
Weg 2 – Kostenerstattung
Sie zahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen sie beim Kostenträger ein. Notwendig sind eine Rechnung mit Datum, Leistungsbeschreibung, Stundenzahl, Stundensatz, Anbieterdaten und Anerkennungsnachweis sowie ein kurzes Anschreiben mit Versichertennummer. Die Erstattung erfolgt üblicherweise innerhalb von zwei bis vier Wochen auf Ihr Konto.
Was auf der Rechnung stehen muss
Fehlt eine Angabe, kommt die Rechnung zurück. Achten Sie auf den Leistungszeitraum, die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, den Verweis auf § 45b SGB XI und den Namen der versicherten Person. Sammelrechnungen über mehrere Monate sind zulässig, sofern die Einsätze einzeln aufgeschlüsselt sind.

Ansparen, Fristen und Rechenbeispiele
Die Juni-Regel
Nicht verbrauchte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Was am 1. Juli noch offen ist, geht verloren. Wer im Herbst wenig genutzt hat, kann im Frühjahr also eine größere Aktion planen: Grundreinigung, Fensterputzen in der ganzen Wohnung, Keller aufräumen.
Beispiel eins – die Sparerin
Frau Meltzer nutzt von Januar bis Dezember nichts. Zum Jahreswechsel liegen 1.572 Euro auf dem Konto. Im Februar bucht sie wöchentlich vier Stunden Unterstützung. Bis Ende Juni verbraucht sie das Vorjahresguthaben vollständig und nutzt parallel die laufenden Monatsbeträge weiter.
Beispiel zwei – der Regelmäßige
Herr Adler bucht zwei Stunden pro Woche. Bei einem Stundensatz um 35 Euro entstehen rund 280 Euro monatlich. Der Betrag deckt gut ein Drittel ab, den Rest zahlt er privat und setzt ihn teilweise steuerlich ab. Für ihn zählt die Verlässlichkeit, nicht die vollständige Deckung.
Beispiel drei – die Kombination
Familie Sundermann kombiniert das Monatsbudget mit Vertretungsleistungen. Ergebnis: dienstags Haushalt, donnerstags Begleitung, ein freies Wochenende pro Monat. So entsteht aus zwei Budgets ein tragfähiger Wochenplan.
Kombination mit weiteren Leistungen
Das Monatsbudget wird nicht angerechnet und kürzt keine anderen Leistungen. Es läuft parallel zu Geldleistungen, Sachleistungen und Vertretungsbudgets. Zusätzlich lassen sich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags in Begleitangebote umwidmen, was den Spielraum weiter vergrößert. Wer alle Bausteine kennt, kommt auf deutlich mehr Unterstützung als vermutet.
Fünf Fehler, die Geld kosten
Erstens: gar nicht nutzen, weil man den Anspruch nicht kennt. Zweitens: einen Anbieter ohne Anerkennung buchen. Drittens: Belege verlieren und Rechnungen nicht einreichen. Viertens: die Juni-Frist verstreichen lassen. Fünftens: annehmen, dass der Betrag ausgezahlt wird, und deshalb nichts unternehmen.
Checkliste vor der ersten Buchung
Bescheid mit Einstufung heraussuchen, aktuellen Guthabenstand beim Kostenträger telefonisch erfragen, Anerkennung des Anbieters bestätigen lassen, Abtretungserklärung unterschreiben oder Erstattungsweg wählen, Wunschumfang und feste Wochentage festlegen, Rechnungen ablegen und einmal jährlich im Mai den Restbetrag prüfen. Mehr braucht es nicht.

Häufige Fragen
Muss ich den Betrag beantragen?
Nein. Er entsteht automatisch mit der Einstufung. Die Nutzung müssen Sie allerdings selbst anstoßen.
Verfällt Guthaben bei einer Höherstufung?
Nein. Angespartes Guthaben bleibt erhalten, die Höhe des Monatsbetrags ist unabhängig von der Stufe.
Kann ich mehrere Anbieter gleichzeitig nutzen?
Ja, solange die Summe der Rechnungen das Guthaben nicht übersteigt.
Wer hilft beim Papierkram?
Wir. Beim Erstgespräch prüfen wir Ihren Anspruch, klären den Guthabenstand und übernehmen die Abrechnung, wenn Sie möchten. Rufen Sie an: 02204 / 70 64 194, Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr. Kostenlos, unverbindlich und in verständlicher Sprache.