Haushaltshilfe Krankenkasse: Wer zahlt, was sie kostet und wie Sie sie beantragen

Eine Haushaltshilfe zahlt die Krankenkasse nach § 38 SGB V, wenn Krankheit, Klinikaufenthalt oder eine Geburt die Haushaltsführung unmöglich macht. Liegt dagegen ein Pflegegrad vor, ist die Pflegekasse zuständig: 131 € monatlich nach § 45b SGB XI. Die Alltagsfeen sind anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI und rechnen bei Pflegegrad 1 bis 5 direkt mit der Pflegekasse ab.

Wer zahlt die Haushaltshilfe: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, wie dringend Sie Hilfe brauchen. Sie hängt am Grund.

Die Krankenkasse zahlt bei einem vorübergehenden Anlass: Operation, Krankenhausaufenthalt, Reha, akute Erkrankung, Schwangerschaft oder Geburt. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB V, bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 24h SGB V. Die Leistung ist befristet.

Die Pflegekasse zahlt bei dauerhaftem Hilfebedarf, also ab einem anerkannten Pflegegrad. Rechtsgrundlage ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Diese Leistung läuft unbefristet weiter, solange der Pflegegrad besteht.

Beides zusammen ist möglich. Der Entlastungsbetrag und eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sind getrennte Ansprüche aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Wichtig ist, dass Sie dieselbe Stunde nicht zweimal abrechnen.

Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V?

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

Erstens: Sie können den Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Reha, einer Vorsorgeleistung oder einer schweren Erkrankung nicht weiterführen. Zweitens: Keine andere Person im Haushalt kann die Arbeiten übernehmen. Ein erwachsenes Familienmitglied im gleichen Haushalt schließt den Anspruch meist aus. Drittens: In der Regel lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, gilt keine Altersgrenze.

Diese dritte Hürde ist der häufigste Ablehnungsgrund. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 38 Abs. 2 SGB V darf jede Kasse in ihrer Satzung weitergehende Leistungen vorsehen, also auch Haushaltshilfe ohne Kind im Haushalt. Viele Kassen tun das. Prüfen Sie deshalb immer die Satzung Ihrer Kasse, bevor Sie den Anspruch abschreiben.

Die Dauer ist begrenzt. Ohne Kind im Haushalt bewilligen Kassen häufig bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Die genauen Zeiträume regelt die Satzung Ihrer Kasse.

Wer bekommt eine Haushaltshilfe nach der Geburt?

Hier gilt eine eigene, günstigere Regel. Nach § 24h SGB V haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Geburt nicht führen können und niemand sonst im Haushalt einspringt.

Der entscheidende Unterschied: Ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt ist hier keine Voraussetzung. Das Neugeborene selbst genügt. Auch beim ersten Kind besteht der Anspruch.

Zweiter Unterschied: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind zuzahlungsfrei. Es fällt also kein Eigenanteil an, anders als bei § 38 SGB V.

Typische Anlässe sind ein Kaiserschnitt, eine Risikoschwangerschaft mit ärztlich verordneter Schonung, ein Mehrlingsgeburt oder Komplikationen im Wochenbett. Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit.

Was kostet eine Haushaltshilfe und was zahlen Sie selbst?

Bei der Krankenkasse nach § 38 SGB V tragen Versicherte ab 18 Jahren einen Eigenanteil. Er beträgt 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag, mindestens 5 € und höchstens 10 € täglich (§ 61 SGB V). Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, zahlt nichts.

Bei § 24h SGB V nach der Geburt entfällt der Eigenanteil.

Bei der Pflegekasse nach § 45b SGB XI zahlen Sie im Rahmen der 131 € monatlich nichts. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nichts vorstrecken und erhalten keine Rechnung.

Unser Stundensatz beträgt 37,42 € pro Einsatzstunde. Wünschen Sie mehr Stunden als das Budget deckt, nennen wir Ihnen den Betrag vorher. Diesen selbst gezahlten Anteil können Sie nach § 35a Abs. 2 EStG steuerlich absetzen: 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 bis 5?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr. Anspruch haben alle Versicherten mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die zu Hause versorgt werden. Bei vollstationärer Pflege besteht der Anspruch nicht.

Das Geld wird nicht ausgezahlt. Es ist zweckgebunden und fließt direkt an einen nach § 45a SGB XI anerkannten Anbieter. In NRW richtet sich diese Anerkennung nach der AnFöVO.

Nicht genutztes Budget verfällt nicht sofort. Restbeträge können Sie in den folgenden Monaten des gleichen Kalenderjahres einsetzen, letzter Termin ist der 30. Juni des Folgejahres (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

Reichen 131 € nicht aus, kommt der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI infrage. Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags in Alltagshilfe umwandeln. Das erhöht das monatliche Budget deutlich. Ihr Pflegegeld sinkt dabei anteilig.

So läuft es ab

Schritt 1 – Erstgespräch am Telefon, 15 bis 20 Minuten.

Sie rufen unter 02204 / 70 64 194 an. Wir klären den Anlass, den Pflegegrad und Ihren Wohnort. Wir sagen Ihnen, ob Krankenkasse oder Pflegekasse zuständig ist. Die Beratung ist kostenlos.

Schritt 3 – Formalitäten, 1 bis 2 Werktage.

Sie unterschreiben den Auftrag und die Abtretungserklärung für die Pflegekasse. Damit läuft die Abrechnung ohne Ihr Zutun.

Erster Einsatz, in der Regel innerhalb von [DATEN EINSETZEN] Werktagen.

Sie erhalten eine feste Ansprechperson und einen festen Wochentag.

Welche Leistungen übernimmt die Haushaltshilfe?

Leistung

Typische Frequenz

Typischer Umfang pro Einsatz

Wohnungsreinigung (Staubsaugen, Wischen, Staub)

1× pro Woche

1,5 bis 2 Stunden, 2 bis 3 Zimmer

Bad und Küche (Sanitär, Arbeitsflächen, Kühlschrank)

1× pro Woche

30 bis 45 Minuten

Wäschepflege (Waschen, Aufhängen, Legen, Bügeln)

1× pro Woche

45 bis 60 Minuten, 1 bis 2 Maschinen

Einkäufe und Besorgungen (Lebensmittel, Apotheke, Post)

1 bis 2× pro Woche

45 bis 60 Minuten

Mahlzeiten vorbereiten

nach Absprache

30 bis 60 Minuten

Begleitung (Arzt, Behörde, Spaziergang)

nach Absprache

1 bis 2 Stunden

Fenster innen, Vorräte und Schränke sortieren

monatlich bis quartalsweise

1 bis 2 Stunden

Nicht enthalten sind pflegerische Tätigkeiten am Körper. Waschen, Anziehen und Medikamentengabe sind Grundpflege nach § 36 SGB XI und Aufgabe eines Pflegedienstes. Handwerkliche Arbeiten und Gartenpflege gehören ebenfalls nicht dazu.

Wie finde ich eine Haushaltshilfe in der Nähe, zum Beispiel in Köln?

Prüfen Sie drei Punkte. Ist der Anbieter nach § 45a SGB XI in NRW anerkannt? Ohne diese Anerkennung zahlt die Pflegekasse nicht. Rechnet er direkt mit der Kasse ab? Sonst zahlen Sie zunächst selbst. Und gibt es eine feste Ansprechperson mit festem Termin?
Wir arbeiten in NRW flächendeckend. Unsere Rufnummer gehört zum Vorwahlbereich Bergisch Gladbach, deshalb liegen Köln, Leverkusen, Rösrath und der Rhein-Sieg-Kreis in unserem Kerngebiet. Rechtlich gilt in Köln nichts anderes als sonst in Deutschland: Die 131 € nach § 45b SGB XI sind bundesweit gleich. Nennen Sie am Telefon Ihre Postleitzahl, dann sagen wir Ihnen sofort, ob wir Ihren Ort abdecken.

Häufige Fragen

Möglich ist es. Der Grundanspruch aus § 38 Abs. 1 SGB V setzt meist ein Kind unter zwölf Jahren voraus. Nach § 38 Abs. 2 SGB V darf Ihre Kasse in der Satzung mehr vorsehen, auch Haushaltshilfe ohne Kind. Fragen Sie Ihre Kasse konkret nach dieser Satzungsleistung.

Das regelt die Satzung Ihrer Kasse. Ohne Kind im Haushalt sind häufig bis zu vier Wochen üblich. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Die Bewilligung erfolgt für den konkreten Anlass, etwa die Dauer der Reha.

Ja. § 24h SGB V verlangt kein weiteres Kind unter zwölf Jahren im Haushalt. Der Anspruch entsteht, weil Sie wegen Schwangerschaft oder Geburt den Haushalt nicht führen können und niemand sonst einspringt. Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung. Ein Eigenanteil fällt hier nicht an.

Nein. Im Rahmen der 131 € nach § 45b SGB XI rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Dafür unterschreiben Sie einmalig eine Abtretungserklärung. Nur Stunden über dem Budget stellen wir privat in Rechnung, und den Betrag nennen wir Ihnen vorher.

Ja, denn es sind zwei getrennte Ansprüche: § 38 oder § 24h SGB V auf der einen Seite, § 45b SGB XI auf der anderen. Sie dürfen dieselbe Stunde nur nicht zweimal abrechnen. Wir dokumentieren die Einsätze getrennt, damit die Zuordnung eindeutig bleibt.

Ja, wir arbeiten mit festen Zuordnungen und festen Wochentagen. Bei Urlaub oder Krankheit organisieren wir eine Vertretung und informieren Sie vorab. Der Leistungsplan liegt schriftlich vor, damit die Vertretung dieselben Aufgaben in derselben Reihenfolge übernimmt.

Kostenlose Erstberatung: 02204 / 70 64 194

Rufen Sie uns an, Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr. Das erste Gespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die Krankenkasse oder die Pflegekasse zahlt, klären die Abrechnung und nennen Ihnen einen konkreten Starttermin. Halten Sie Ihre Postleitzahl und, falls vorhanden, den Pflegegrad bereit.

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