Haushaltshilfe: Unterstützung im Alltag über Krankenkasse und Pflegekasse finanzieren

Die Bewältigung des Alltags kann durch Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt, während einer Schwangerschaft oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit zu einer großen Herausforderung werden. Tätigkeiten wie Putzen, Einkaufen, Kochen oder Wäschewaschen fallen schwer oder sind gar nicht mehr möglich. In solchen Situationen kann eine Haushaltshilfe eine wertvolle Unterstützung sein und dazu beitragen, die Selbstständigkeit zu erhalten und die Lebensqualität zu verbessern. Doch wie lässt sich diese Hilfe finanzieren? Glücklicherweise gibt es in Deutschland Möglichkeiten, die Kosten für eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse oder die Pflegekasse abzurechnen. Ein wichtiger Baustein dabei ist auch der sogenannte Entlastungsbetrag. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Ansprüche und die verschiedenen Wege der Finanzierung.

Wann springt die Krankenkasse für eine Haushaltshilfe ein?

Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse findet sich in § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Krankenkasse kann die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder wegen einer Risikoschwangerschaft bzw. Entbindung nicht möglich ist.

Eine zentrale Bedingung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Kann beispielsweise der Ehepartner oder ein anderes volljähriges Familienmitglied die Aufgaben übernehmen, besteht in der Regel kein Anspruch gegenüber der Krankenkasse.

Voraussetzungen im Überblick (§ 38 SGB V):

Medizinische Notwendigkeit: Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die bestätigt, dass die Weiterführung des Haushalts aufgrund der genannten gesundheitlichen Gründe nicht möglich ist.

Keine andere Person im Haushalt: Niemand sonst im Haushalt kann die notwendigen Tätigkeiten übernehmen.

Kind im Haushalt (meistens): In den meisten Fällen ist eine weitere Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ohne Kind im Haushalt besteht der Anspruch meist nur unter sehr strengen Voraussetzungen bei schwerer Krankheit (z.B. nach Krankenhausaufenthalt zur Sicherung des Behandlungserfolgs) und für eine kürzere Dauer.

Dauer und Umfang der Leistung:

Der Anspruch auf Haushaltshilfe über die Krankenkasse ist zeitlich begrenzt. Die Dauer hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Bei Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorge oder Rehabilitation kann die Hilfe für die Dauer der Maßnahme gewährt werden. In anderen Fällen (z.B. akute schwere Krankheit) ist der Anspruch oft auf maximal 4 Wochen begrenzt, kann aber in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. Der Umfang richtet sich nach dem täglichen Bedarf, oft sind es einige Stunden pro Tag.

Antragstellung und Zuzahlung:

Der Antrag auf Haushaltshilfe muss bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden, idealerweise bevor die Hilfe benötigt wird. Dem Antrag ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen. Die Krankenkasse prüft den Anspruch und teilt die Entscheidung schriftlich mit. Versicherte ab 18 Jahren müssen eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Tag. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung.

Haushaltshilfe über die Pflegekasse: Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit

Neben der Krankenkasse kann auch die Pflegekasse unter bestimmten Umständen Kosten für Unterstützung im Haushalt übernehmen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn eine längerfristige oder dauerhafte Hilfe aufgrund von Pflegebedürftigkeit benötigt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades (Pflegegrad 1 bis 5). Die Leistungen der Pflegekasse im Bereich Haushaltshilfe unterscheiden sich jedoch von denen der Krankenkasse und sind oft Teil anderer Leistungsarten.

Pflegesachleistungen und Haushaltshilfe:

Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese dienen primär der Finanzierung von professionellen Pflegediensten, die bei der Körperpflege (Grundpflege) und der Mobilität helfen. Hauswirtschaftliche Versorgung kann ebenfalls Teil der Pflegesachleistungen sein, wenn sie durch den beauftragten Pflegedienst erbracht wird. Der Fokus liegt hier jedoch meist auf den pflegerischen Tätigkeiten. Reine Haushaltshilfe wird über die Pflegesachleistungen oft nur in begrenztem Umfang abgedeckt oder muss spezifisch vereinbart werden. Es ist wichtig zu klären, welche hauswirtschaftlichen Tätigkeiten der gewählte Pflegedienst im Rahmen der Sachleistungen anbietet.

Der Entlastungsbetrag als Schlüssel:

Eine wesentlich flexiblere Möglichkeit, Haushaltshilfe über die Pflegekasse abrechnen zu können, bietet der Entlastungsbetrag. Dieser steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden.

Der Entlastungsbetrag:

Euro monatlich für mehr Unterstützung

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Er beträgt einheitlich ** Euro pro Monat** für alle Pflegegrade (1-5). Ziel dieses Betrags ist es, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten. Er soll helfen, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen in ihrer häuslichen Umgebung zu fördern.

Der Entlastungsbetrag wird nicht pauschal ausgezahlt. Es handelt sich um einen Kostenerstattungsanspruch. Das bedeutet, Sie müssen die Kosten für anerkannte Unterstützungsangebote zunächst selbst tragen (oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab, falls vereinbart) und können die Rechnungen dann bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen, bis der monatliche Betrag von Euro ausgeschöpft ist. Nicht genutzte Beträge können in der Regel angespart und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgejahr verwendet werden.

Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe nutzen: So geht’s!

Der Entlastungsbetrag ist explizit dafür vorgesehen, auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag, einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung, genutzt zu werden. Wenn Sie also eine Haushaltshilfe benötigen, um beispielsweise die Wohnung zu reinigen, Einkäufe zu erledigen oder Wäsche zu waschen, können Sie die Kosten hierfür über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Wichtige Voraussetzung:

Die entscheidende Bedingung, um den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe nutzen zu können, ist, dass der Anbieter der Leistung nach Landesrecht anerkannt sein muss. Es handelt sich dabei um sogenannte “Angebote zur Unterstützung im Alltag”. Dies können zum Beispiel sein:

Anerkannte Pflegedienste (für hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht über Pflegesachleistungen abgedeckt sind)

Spezielle Anbieter von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen mit entsprechender Anerkennung

Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter, die auch hauswirtschaftliche Unterstützung anbieten

Fragen Sie bei potenziellen Dienstleistern immer nach, ob diese nach Landesrecht anerkannt sind und ob ihre Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt kann Ihnen ebenfalls Auskunft über anerkannte Anbieter in Ihrer Region geben.

Abrechnungsprozess:

Beauftragung: Sie beauftragen einen anerkannten Dienstleister mit den gewünschten Haushaltshilfetätigkeiten.

Rechnung: Der Dienstleister stellt Ihnen eine Rechnung über die erbrachten Leistungen aus.

Einreichung bei der Pflegekasse: Sie reichen die Rechnung(en) bei Ihrer Pflegekasse ein.

Kostenerstattung: Die Pflegekasse prüft die Rechnung und erstattet Ihnen die Kosten bis zur Höhe des Ihnen zustehenden Entlastungsbetrags (maximal

Euro pro Monat bzw. angesparte Beträge). Alternativ kann auch eine Abtretungserklärung vereinbart werden, sodass der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Der Entlastungsbetrag bietet somit eine hervorragende und flexible Möglichkeit, gezielt Unterstützung im Haushalt zu finanzieren, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Kombination von Leistungen: Krankenkasse und Pflegekasse

Können Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse für Haushaltshilfe kombiniert werden? Grundsätzlich gilt: Die Leistungspflicht der Krankenkasse (§ 38 SGB V) hat Vorrang, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt). Liegt gleichzeitig eine Pflegebedürftigkeit vor, kann der Entlastungsbetrag der Pflegekasse für zusätzliche oder andere Unterstützungsleistungen genutzt werden, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt sind. Es ist jedoch nicht möglich, dieselbe Leistung zur selben Zeit über beide Systeme abzurechnen. Klären Sie Ihre individuelle Situation am besten direkt mit Ihrer Kranken- und Pflegekasse.

Antragstellung: Der Weg zur Haushaltshilfe

Unabhängig davon, ob Sie die Haushaltshilfe über die Krankenkasse oder die Pflegekasse (insbesondere über den Entlastungsbetrag) finanzieren möchten, ist eine Antragstellung bzw. die Einreichung von Belegen erforderlich.

Antrag bei der Krankenkasse: Stellen Sie einen formellen Antrag bei Ihrer Krankenkasse, legen Sie die ärztliche Bescheinigung bei und warten Sie auf die Genehmigung. Handeln Sie möglichst frühzeitig.

Nutzung des Entlastungsbetrags (Pflegekasse): Hier ist kein separater Antrag für den Betrag selbst nötig, da er Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 automatisch zusteht. Sie müssen jedoch die Rechnungen anerkannter Anbieter sammeln und zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse einreichen. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über das genaue Verfahren und eventuelle Fristen für die Einreichung.

Wichtige Tipps und Hinweise zur Haushaltshilfe

Anbieterwahl: Vergleichen Sie verschiedene Anbieter von Haushaltshilfen. Achten Sie bei der Nutzung des Entlastungsbetrags unbedingt auf die Anerkennung nach Landesrecht. Holen Sie Kostenvoranschläge ein.

Leistungsumfang klären: Besprechen Sie genau, welche Tätigkeiten die Haushaltshilfe übernehmen soll und legen Sie dies idealerweise schriftlich fest.

Zuzahlungen beachten: Kalkulieren Sie bei Leistungen der Krankenkasse die gesetzlichen Zuzahlungen ein.

Dokumentation: Bewahren Sie alle Anträge, Genehmigungen, ärztlichen Bescheinigungen und Rechnungen sorgfältig auf.

Beratung nutzen: Zögern Sie nicht, sich bei Ihrer Krankenkasse, Ihrer Pflegekasse oder einem unabhängigen Pflegestützpunkt beraten zu lassen. Dort erhalten Sie individuelle Auskünfte zu Ihren Ansprüchen und Unterstützung bei der Antragstellung.

Finanzielle Unterstützung für ein leichteres Leben

Eine Haushaltshilfe kann eine immense Erleichterung sein, wenn gesundheitliche Einschränkungen oder Pflegebedürftigkeit den Alltag erschweren. Sowohl die Krankenkasse (bei akuter Notwendigkeit) als auch die Pflegekasse (bei Pflegebedürftigkeit, insbesondere über den flexibel einsetzbaren Entlastungsbetrag) bieten finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche, stellen Sie rechtzeitig Anträge und nutzen Sie die verfügbaren Mittel wie den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe, um sich die notwendige Unterstützung zu sichern. So können Sie trotz Einschränkungen weiterhin ein möglichst selbstbestimmtes Leben im eigenen Zuhause führen und pflegende Angehörige entlasten. Die Haushaltshilfe über die Pflegekasse abzurechnen oder die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sind wichtige Optionen, die Sie prüfen sollten.

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